(den Ehemann von E._____ [der Nichte des Beschwerdeführers]) und H._____ (den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers) handelte (Haftakten Reg. 1.6). J._____ wurde bis heute kein Besuch beim Beschwerdeführer bewilligt; sein Gesuch vom 26. Mai 2025 wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 3. Juni 2025 ab (Haftakten Reg. 1.5). Dass wegen des am 6. Juli 2025 von J._____ und H._____ gezeigten Verhaltens oder aus anderen Gründen – anders als in der Zeit davor – Kollusionshandlungen anlässlich oder aufgrund von Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdeführer zu befürchten wären, wurde in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.