Dies sei unzutreffend, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach trotz laufendem Beschwerdeverfahren unverändert die Verfahrensleitung innehabe und jederzeit eine Besuchsbewilligung ausstellen könne. Die beharrliche Verweigerung einer Besuchsbewilligung mit immer neuer Begründung mute umso befremdlicher an, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Mitte Juli 2025 noch telefonisch die Möglichkeit der Ausstellung einer Besuchsbewilligung an die Ehefrau in Aussicht gestellt und eine Rückmeldung binnen einer Woche versprochen habe. Dies umso mehr, als zwar der Ehefrau des Mitbeschuldigten M._____, nicht aber der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Besuchsbewilligung erteilt worden sei. Im