Anstatt eine Neubewertung der angeblichen Kollusionsgefahr vorzunehmen, nachdem mittlerweile weitere Einvernahmen stattgefunden hätten, begründe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihre Besuchsrechtsverweigerung im Schreiben vom 31. Juli 2025 nun mit dem laufenden Beschwerdeverfahren. Dies sei unzutreffend, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach trotz laufendem Beschwerdeverfahren unverändert die Verfahrensleitung innehabe und jederzeit eine Besuchsbewilligung ausstellen könne.