Da kein kollusionsverdächtiges Verhalten des Beschwerdeführers bestehe, gehe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hier von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus und widerspreche ihrer eigenen Verfügung vom 8. Juli 2025. Anstatt eine Neubewertung der angeblichen Kollusionsgefahr vorzunehmen, nachdem mittlerweile weitere Einvernahmen stattgefunden hätten, begründe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihre Besuchsrechtsverweigerung im Schreiben vom 31. Juli 2025 nun mit dem laufenden Beschwerdeverfahren.