__ aufgehalten habe. Auch dies rechtfertige eine temporäre Einschränkung des Besuchsrechts. 3.4. In der Stellungnahme vom 19. August 2025 entgegnete der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort habe er keinen Kommunikationsversuch unternommen. Der angefochtenen Verfügung wie dem E-Mail von K._____ sei zu entnehmen, dass am 6. Juli 2025 Personen von ausserhalb der Haftanstalt versucht hätten, Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen. Somit habe sich der Beschwerdeführer jederzeit wohlverhalten. Auf etwaiges Fehlverhalten von Dritten habe er keinen Einfluss. Diesfalls wäre lediglich die Besuchsbewilligung von J._____ aufzuheben gewesen.