Der von der Verteidigung angeführte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sei weder absolut noch unbegrenzt. Die geltende Besuchssperre gelte nur, solange Kollusionsgefahr bestehe. Sie sei somit zeitlich begrenzt, sachlich gerechtfertigt und lasse alternative Kommunikationsformen weiterhin zu. So habe der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, brieflich mit seiner Ehefrau und seiner Familie in Kontakt zu bleiben. Ein vollständiger Kontaktabbruch liege nicht vor. Zudem sei eine effektive Kontrolle persönlicher Gespräche im Rahmen von Besuchen kaum möglich.