worden. Erst nachdem festgestellt worden sei, dass sich der Mitbeschuldigte nicht mehr an die geltenden Regeln gehalten und versucht habe, durch Kommunikation aus dem Fenster der Haftanstalt mit Angehörigen zu kolludieren, habe sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gezwungen gesehen, sämtliche Besuchsbewilligungen aufzuheben. Die getroffene Massnahme sei daher nicht Ausdruck einer generellen Verweigerung des Familienkontakts, sondern eine notwendige Reaktion auf das kollusionsverdächtige Verhalten des Mitbeschuldigten. Der von der Verteidigung angeführte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sei weder absolut noch unbegrenzt.