So hätten insbesondere die Tatwaffe und das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten M._____ bislang nicht sichergestellt werden können. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, durch Dritte auf das Verfahren Einfluss nehmen zu wollen, sei es durch Manipulation von Beweismitteln oder durch Abstimmung mit dem Mitbeschuldigten. Der Mitbeschuldigte solle dabei beobachtet worden sein, wie er versucht habe, aus dem Fenster der Haftanstalt mit Personen ausserhalb der Anstalt zu kommunizieren. Dieses Verhalten untermauere den Verdacht eines kollusionsrelevanten Kontaktnetzwerks und rechtfertige die aktuell geltende strikte Besuchsregelung.