Es sei notorisch, dass die persönliche Freiheit während der Untersuchungshaft eingeschränkt sei, insbesondere soweit diese Einschränkung mit dem Untersuchungszweck in direktem Zusammenhang stehe. Dies entspreche der ständigen Praxis und sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch unter Berücksichtigung familiärer Umstände zulässig. Die Kollusionsgefahr bestehe vorliegend nicht nur im Hinblick auf mögliche Mitbeschuldigte, sondern betreffe auch zentrale Beweismittel. So hätten insbesondere die Tatwaffe und das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten M._____ bislang nicht sichergestellt werden können.