Es werde auch nicht geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am Vorfall vom 6. Juli 2025 beteiligt gewesen sein solle. Die Aufhebung der Besuchsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtfertige sich daher in keiner Weise, zumal die Ehefrau in Vertretung des Beschwerdeführers als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer der L._____ GmbH die Geschäfte des gleichnamigen Restaurants führe und sich um die strategischen und operativen Aufgaben kümmere. Da sie diese Funktion erstmals ausübe, sei ihr auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten umgehend eine Besuchsbewilligung auszustellen.