Dienstchef Kriminalpolizei, an die fallführende Staatsanwältin hätten sich am Sonntag, 6. Juli 2025 der 27-jährige J._____ und der achtjährige H._____ vor dem Polizeikommando in Aarau aufgehalten. Andere Personen als J._____ und H._____ würden von K._____ nicht genannt. Insbesondere mache die Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Verfügung nicht geltend, dass von der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Kollusionsgefahr ausgehe. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am Vorfall vom 6. Juli 2025 beteiligt gewesen sein solle.