Die Aufhebung sämtlicher Besuchsbewilligungen stelle überdies nicht das mildeste Mittel dar. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach müsste – wenn überhaupt – einzig die Besuchsbewilligungen derjenigen Personen aufheben, die aus ihrer Sicht Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen versucht haben sollen, weil von allen anderen Personen (inkl. dem Beschwerdeführer selbst) nachweislich keine diesbezügliche Gefahr ausgehe. Aus der angefochtenen Verfügung selbst gehe nicht hervor, welche Personen am 6. Juli 2025 mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen versucht haben sollten. Gemäss E-Mail vom 8. Juli 2025 von K._____, -6-