Kollusionsversuche von "aussen" (d.h. ausserhalb des kontrollierten Rahmens von bewilligten Besuchen) könnten nicht vermieden werden, indem die bislang ohne Vorkommnisse durchgeführten Besuche des Beschwerdeführers nicht mehr zugelassen würden. Die Aufhebung der kontrollierten Besuche stelle in dieser Hinsicht ein per se ungeeignetes Mittel dar, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Durch die am 9. Juli 2025 erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers in das Zentralgefängnis Lenzburg habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bereits die aus ihrer Sicht erforderlichen Massnahmen zur Unterbindung etwaiger Kollusionsversuche von "aussen" umgesetzt.