3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, bereits aufgrund von Art. 235 StPO und § 66 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweise sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig, da sie dem Beschwerdeführer kategorisch sämtlichen familiären Kontakt untersage.