3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Aufhebung der bestehenden Besuchsbewilligungen aus, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe weiterhin Flucht- und insbesondere Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Zwar seien bislang unter strengen Auflagen diverse Besuchsbewilligungen für Familienangehörige erteilt worden. Inzwischen lägen jedoch konkrete Hinweise vor, dass verschiedene Personen am 6. Juli 2025 versucht hätten, ausserhalb der offiziellen Besuchszeiten und unter Umgehung der vorgesehenen Überwachung direkt von ausserhalb der Haftanstalt Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen.