Von der angefochtenen Verfügung erfasst ist somit die D._____, der Ehefrau des Beschwerdeführers, am 6. Mai 2025 erteilte Dauerbewilligung für in der Regel einen Besuch pro Woche (Haftakten Reg. 1.5). Bis zum Erlass der Verfügung wurden keine weiteren Dauerbewilligungen an Familienangehörige des Beschwerdeführers ausgestellt. Einzelbesuchsbewilligungen erteilt wurden seiner Nichte E._____ am 12. Mai sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Schwägerin F._____ am 20. Mai und 19. Juni 2025, seinen Söhnen G._____ und H._____ am 3. Juni 2025 sowie seinem Freund I._____ am 19. Juni 2025 (Haftakten Reg.