Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.199 (STA.2025.1756) Art. 294 Entscheid vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg verteidigt durch Rechtsanwältin Sonja Pflaum, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 gegenstand betreffend Aufhebung von Besuchsbewilligungen im Strafverfahren gegen A._____ betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. mehrfacher versuchter Mord -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB evtl. des mehrfachen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 26. April 2025 in Q._____ zum Nachteil der Brüder B._____ und C._____. A._____ wurde am 26. April 2025 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen und am 30. April 2025 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis am 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 25. Oktober 2025. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erteilte am 6. Mai 2025 der Ehefrau von A._____, D._____, eine Dauerbesuchsbewilligung (in der Regel ein Besuch pro Woche). Der Nichte von A._____, E._____, wurden am 12. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Schwägerin F._____ am 20. Mai 2025 sowie am 19. Juni 2025 Einzelbesuchsbewilligungen erteilt. Den Söhnen G._____ (geb. […]) und H._____ (geb. […]) wurden am 3. Juni 2025 Einzelbewilligungen zum Besuch von A._____ erteilt. I._____, einem Freund von A._____, wurde am 19. Juni 2025 mit einer Einzelbewilligung erlaubt, A._____ zu besuchen. 2.2. Am 8. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach: " Sämtliche Besuchsbewilligungen für A._____, z.Z. im Untersuchungsge- fängnis Aarau Telli, werden per sofort und bis auf Weiteres aufgehoben." 2.3. Am 9. Juli 2025 wurde A._____ vom Untersuchungsgefängnis Aarau Telli in das Zentralgefängnis Lenzburg verlegt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 10. Juli 2025 zugestellte Verfügung vom 8. Juli 2025 erhob A._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 21. Juli 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 8. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aufzuheben und es sei festzustellen, dass die bisher erteilten Besuchsbewilligungen weiterhin gül- tig sind. 2. Eventualiter sei ausschliesslich die Besuchsbewilligung von J._____ auf- zuheben. 3. Subeventualiter sei der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau D._____, geb. […], eine Besuchsbewilligung (Dauerbewilligung) zu erteilen. 4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 19. August 2025 zur Be- schwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, mit welcher sämtliche Besuchsbewilligungen per sofort und bis auf weiteres aufgehoben wurden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. Mit der angefochtenen Verfügung wurden sämtliche Bewilligungen für Be- suche des Beschwerdeführers per sofort und bis auf weiteres aufgehoben. Aus der Begründung geht hervor, dass sich diese Verfügung auf "Besuchs- bewilligungen für Familienangehörige" bezieht. Mit E-Mail vom 8. Juli 2025, 15:39 Uhr, präzisierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dass die -4- "Besuchsbewilligung der Rechtsanwälte" von der angefochtenen Verfü- gung ausgenommen sei (Haftakten Reg. 1.6). Von der angefochtenen Verfügung erfasst ist somit die D._____, der Ehe- frau des Beschwerdeführers, am 6. Mai 2025 erteilte Dauerbewilligung für in der Regel einen Besuch pro Woche (Haftakten Reg. 1.5). Bis zum Erlass der Verfügung wurden keine weiteren Dauerbewilligungen an Familienan- gehörige des Beschwerdeführers ausgestellt. Einzelbesuchsbewilligungen erteilt wurden seiner Nichte E._____ am 12. Mai sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Schwägerin F._____ am 20. Mai und 19. Juni 2025, seinen Söhnen G._____ und H._____ am 3. Juni 2025 sowie seinem Freund I._____ am 19. Juni 2025 (Haftakten Reg. 1.5). In Anbetracht der Daten, an denen die Einzelbewilligungen ausgestellt wurden, ist davon auszuge- hen, dass die bewilligten Besuche beim Erlass der angefochtenen Verfü- gung am 8. Juli 2025 bereits stattgefunden hatten. In der Beschwerde wurde auch nichts anderes vorgebracht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit einzig die Aufhebung der der Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. Mai 2025 ge- währten Dauerbesuchsbewilligung. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfü- gung zur Begründung der Aufhebung der bestehenden Besuchsbewilligun- gen aus, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe weiterhin Flucht- und insbesondere Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Zwar seien bislang unter strengen Auflagen diverse Besuchsbewil- ligungen für Familienangehörige erteilt worden. Inzwischen lägen jedoch konkrete Hinweise vor, dass verschiedene Personen am 6. Juli 2025 ver- sucht hätten, ausserhalb der offiziellen Besuchszeiten und unter Umge- hung der vorgesehenen Überwachung direkt von ausserhalb der Haftan- stalt Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen. Dieses Verhalten be- gründe den Verdacht, dass versucht werde, auf informellem oder nicht kon- trolliertem Weg mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren, was das Ri- siko der Einflussnahme auf das Strafverfahren erheblich erhöhe. Derartige Umgehungsversuche untergrüben die Funktion der Untersuchungshaft und stellten ein klares Indiz für aktive Kollusionsversuche dar. Es sei nicht aus- zuschliessen, dass Informationen zu Tatgeschehen, Mitbeschuldigten oder Beweismitteln weitergegeben oder abgestimmt werden sollten. Angesichts dieser Entwicklungen sei die bisherige Regelung nicht mehr geeignet, die mit der Untersuchungshaft verfolgten Zwecke – insbesondere die Verhin- derung der Beeinflussung von Beweismitteln oder Drittpersonen – ausrei- chend sicherzustellen. Deshalb werde die Aufhebung sämtlicher bestehen- der Besuchsbewilligungen angeordnet. Diese Massnahme sei notwendig, um die Integrität des Strafverfahrens zu wahren, und verhältnismässig, da -5- sie angesichts der neu aufgetretenen Umstände als einziges geeignetes Mittel erscheine, um der fortbestehenden Kollusionsgefahr wirksam entge- genzuwirken. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesent- lichen vor, bereits aufgrund von Art. 235 StPO und § 66 Abs. 1 der Verord- nung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) sowie der bundesge- richtlichen Rechtsprechung erweise sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig, da sie dem Beschwerdeführer kategorisch sämtlichen familiären Kontakt untersage. Das Untersuchungsgefängnis Telli befinde sich unter dem Dach des Polizeikommandos in Aarau und somit mehrere Dutzend Meter über dem Boden, so dass nur schon aufgrund der Höhe sowie der Distanz zur Strasse und der nicht zu öffnenden Fenster (sog. Fixfenster) des Untersuchungsgefängnisses keine Kommunikation zwi- schen Untersuchungshäftlingen und Passanten möglich sei. Die Aufhe- bung sämtlicher Besuchsbewilligungen sei ungeeignet, um einer Kollusi- onsgefahr zu begegnen, weil Besuche unter Auflagen (z.B. Durchführung unter Aufsicht, Kommunikation ausschliesslich in deutscher Sprache, Ver- bot, über die laufende Untersuchung zu sprechen, Aufzeichnung der Kom- munikation und Durchführung des Besuchs mit Trennscheibe) bewilligt werden könnten, mit der Androhung des sofortigen Abbruchs des Besuchs, sofern Auflagen missachtet würden. Die bisherigen Besuchsbewilligungen seien unter diesen Auflagen erteilt worden und es sei während der Besuche beim Beschwerdeführer weder seitens der Besucher noch seitens des Be- schwerdeführers gegen die Auflagen verstossen worden. Kollusionsversu- che von "aussen" (d.h. ausserhalb des kontrollierten Rahmens von bewil- ligten Besuchen) könnten nicht vermieden werden, indem die bislang ohne Vorkommnisse durchgeführten Besuche des Beschwerdeführers nicht mehr zugelassen würden. Die Aufhebung der kontrollierten Besuche stelle in dieser Hinsicht ein per se ungeeignetes Mittel dar, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Durch die am 9. Juli 2025 erfolgte Versetzung des Be- schwerdeführers in das Zentralgefängnis Lenzburg habe die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach bereits die aus ihrer Sicht erforderlichen Massnah- men zur Unterbindung etwaiger Kollusionsversuche von "aussen" umge- setzt. Weitere Massnahmen seien obsolet und auch nicht zielführend. Die Aufhebung sämtlicher Besuchsbewilligungen stelle überdies nicht das mil- deste Mittel dar. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach müsste – wenn überhaupt – einzig die Besuchsbewilligungen derjenigen Personen aufhe- ben, die aus ihrer Sicht Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen versucht haben sollen, weil von allen anderen Personen (inkl. dem Be- schwerdeführer selbst) nachweislich keine diesbezügliche Gefahr ausge- he. Aus der angefochtenen Verfügung selbst gehe nicht hervor, welche Personen am 6. Juli 2025 mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzuneh- men versucht haben sollten. Gemäss E-Mail vom 8. Juli 2025 von K._____, -6- Dienstchef Kriminalpolizei, an die fallführende Staatsanwältin hätten sich am Sonntag, 6. Juli 2025 der 27-jährige J._____ und der achtjährige H._____ vor dem Polizeikommando in Aarau aufgehalten. Andere Perso- nen als J._____ und H._____ würden von K._____ nicht genannt. Insbe- sondere mache die Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Verfügung nicht geltend, dass von der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Kollusi- onsgefahr ausgehe. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass die Ehe- frau des Beschwerdeführers am Vorfall vom 6. Juli 2025 beteiligt gewesen sein solle. Die Aufhebung der Besuchsbewilligung der Ehefrau des Be- schwerdeführers rechtfertige sich daher in keiner Weise, zumal die Ehefrau in Vertretung des Beschwerdeführers als einzigem Gesellschafter und Ge- schäftsführer der L._____ GmbH die Geschäfte des gleichnamigen Res- taurants führe und sich um die strategischen und operativen Aufgaben kümmere. Da sie diese Funktion erstmals ausübe, sei ihr auch unter wirt- schaftlichen Gesichtspunkten umgehend eine Besuchsbewilligung auszu- stellen. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer stets an die geltenden Haftregeln gehalten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in ihrer Beschwerdeant- wort entgegen, die angeordnete Massnahme stütze sich auf eine konkrete, weiterhin bestehende Kollusionsgefahr und sei im vorliegenden Fall sowohl verhältnismässig als auch rechtlich geboten. Bei der vorliegenden Strafun- tersuchung handle es sich um ein Verfahren wegen eines Kapitalverbre- chens (versuchte Tötung, evtl. versuchter Mord), dessen Aufklärung ein überragendes öffentliches Interesse darstelle. Es sei notorisch, dass die persönliche Freiheit während der Untersuchungshaft eingeschränkt sei, insbesondere soweit diese Einschränkung mit dem Untersuchungszweck in direktem Zusammenhang stehe. Dies entspreche der ständigen Praxis und sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch unter Be- rücksichtigung familiärer Umstände zulässig. Die Kollusionsgefahr bestehe vorliegend nicht nur im Hinblick auf mögliche Mitbeschuldigte, sondern be- treffe auch zentrale Beweismittel. So hätten insbesondere die Tatwaffe und das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten M._____ bislang nicht sichergestellt werden können. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, durch Dritte auf das Verfahren Einfluss nehmen zu wollen, sei es durch Manipulation von Beweismitteln oder durch Abstimmung mit dem Mitbeschuldigten. Der Mit- beschuldigte solle dabei beobachtet worden sein, wie er versucht habe, aus dem Fenster der Haftanstalt mit Personen ausserhalb der Anstalt zu kom- munizieren. Dieses Verhalten untermauere den Verdacht eines kollusions- relevanten Kontaktnetzwerks und rechtfertige die aktuell geltende strikte Besuchsregelung. Vor der Einschränkung seines Besuchsrechts seien dem Beschwerdeführer zahlreiche Besuche durch Familienangehörige be- willigt worden, jeweils unter strikter Überwachung. Der Kontakt zur Familie sei dem Beschwerdeführer trotz des erheblichen organisatorischen und personellen Aufwands somit über eine längere Zeit hinweg ermöglicht -7- worden. Erst nachdem festgestellt worden sei, dass sich der Mitbeschul- digte nicht mehr an die geltenden Regeln gehalten und versucht habe, durch Kommunikation aus dem Fenster der Haftanstalt mit Angehörigen zu kolludieren, habe sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gezwungen gesehen, sämtliche Besuchsbewilligungen aufzuheben. Die getroffene Massnahme sei daher nicht Ausdruck einer generellen Verweigerung des Familienkontakts, sondern eine notwendige Reaktion auf das kollusions- verdächtige Verhalten des Mitbeschuldigten. Der von der Verteidigung an- geführte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sei weder absolut noch unbegrenzt. Die geltende Besuchssperre gelte nur, solange Kollusionsgefahr bestehe. Sie sei somit zeitlich begrenzt, sachlich gerechtfertigt und lasse alternative Kommunikationsformen weiter- hin zu. So habe der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, brieflich mit seiner Ehefrau und seiner Familie in Kontakt zu bleiben. Ein vollständi- ger Kontaktabbruch liege nicht vor. Zudem sei eine effektive Kontrolle per- sönlicher Gespräche im Rahmen von Besuchen kaum möglich. Auch bei beaufsichtigten Besuchen bestehe die reale Gefahr codierter oder nonver- baler Kommunikation. Solche unkontrollierbaren Gesprächsinhalte würden ein erhebliches Risiko für das laufende Verfahren bergen. Die Untersu- chungshaft diene dazu, solche Risiken zu minimieren. Darüber hinaus be- stehe das Risiko, dass die Ehefrau als Übermittlerin sensibler Informatio- nen oder Instruktionen fungieren könnte. Dies auch im Hinblick darauf, dass sie sich unmittelbar nach der Tat und bis zur Verhaftung des Be- schwerdeführers mit ihm zusammen an der R-Strasse in Q._____ aufge- halten habe. Auch dies rechtfertige eine temporäre Einschränkung des Be- suchsrechts. 3.4. In der Stellungnahme vom 19. August 2025 entgegnete der Beschwerde- führer, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort habe er kei- nen Kommunikationsversuch unternommen. Der angefochtenen Verfü- gung wie dem E-Mail von K._____ sei zu entnehmen, dass am 6. Juli 2025 Personen von ausserhalb der Haftanstalt versucht hätten, Kontakt zum Be- schwerdeführer aufzunehmen. Somit habe sich der Beschwerdeführer je- derzeit wohlverhalten. Auf etwaiges Fehlverhalten von Dritten habe er kei- nen Einfluss. Diesfalls wäre lediglich die Besuchsbewilligung von J._____ aufzuheben gewesen. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich jederzeit wohlverhalten, weshalb ihr weiterhin ein Besuchsrecht zu gewäh- ren sei. Die übrigen in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Kollusions- gründe, wie die immer bestehende Gefahr nonverbaler Kommunikation, die fehlende Tatwaffe und das fehlende Mobiltelefon des Mitbeschuldigten M._____, hätten bereits vor dem Widerruf sämtlicher Besuchsbewilligun- gen bestanden. Sie könnten daher nicht den Widerruf der Besuchsbewilli- gungen rechtfertigen, dies umso weniger, als keine konkreten Indizien hierzu bestünden. Ein brieflicher Kontakt sei keineswegs geeignet, ein per- sönliches Gespräch zu ersetzen, und genüge den Anforderungen nach -8- Art. 8 EMRK nicht. Der in der Beschwerdeantwort vorgebrachte hohe per- sonelle und organisatorische Aufwand sei keine Rechtfertigung für eine ge- nerelle Einschränkung resp. Aufhebung des Besuchsrechts. Da kein kollu- sionsverdächtiges Verhalten des Beschwerdeführers bestehe, gehe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hier von einem aktenwidrigen Sachver- halt aus und widerspreche ihrer eigenen Verfügung vom 8. Juli 2025. An- statt eine Neubewertung der angeblichen Kollusionsgefahr vorzunehmen, nachdem mittlerweile weitere Einvernahmen stattgefunden hätten, be- gründe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihre Besuchsrechtsverwei- gerung im Schreiben vom 31. Juli 2025 nun mit dem laufenden Beschwer- deverfahren. Dies sei unzutreffend, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach trotz laufendem Beschwerdeverfahren unverändert die Verfahrenslei- tung innehabe und jederzeit eine Besuchsbewilligung ausstellen könne. Die beharrliche Verweigerung einer Besuchsbewilligung mit immer neuer Begründung mute umso befremdlicher an, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Mitte Juli 2025 noch telefonisch die Möglichkeit der Ausstel- lung einer Besuchsbewilligung an die Ehefrau in Aussicht gestellt und eine Rückmeldung binnen einer Woche versprochen habe. Dies umso mehr, als zwar der Ehefrau des Mitbeschuldigten M._____, nicht aber der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Besuchsbewilligung erteilt worden sei. Im Sinne der Gewährung des Anspruchs auf Gleichbehandlung und unter Be- rücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sei zumindest der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls eine Besuchsbewilligung auszu- stellen. 4. 4.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ih- res Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönli- chen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck so- wie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und an- deren Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Pra- xis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interes- sen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf an- gemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unver- -9- heirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung − selbst unter Bewachung und auch gegen- über nahen Angehörigen − grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6; Urteil des Bundesge- richts 7B_293/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1). Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Per- son in Freiheit kolludieren könnte, jedoch nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsge- fahr sprechen, wobei das Vorliegen nach Massgabe der Umstände des je- weiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Allgemeine Ausführungen reichen des- halb zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht aus (Urteile des Bundes- gerichts 1B_230/2009 vom 31. August 2009 E. 2.3 und 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.1; MIRIAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 221 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 221 StPO). Die Empfehlung des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug – Europä- ische Strafvollzugsgrundsätze 2006", welche vom Bundesgericht bei der Auslegung der massgebenden Grundsätze mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), sehen vor, dass Untersuchungsgefangene in gleicher Weise wie Strafgefangene Besuche empfangen und mit ihrer Familie und anderen Personen in Verbindung treten dürfen, sofern in einem Einzelfall nicht ein konkretes für einen bestimmten Zeitraum geltendes Verbot einer Justizbe- hörde vorliegt (Ziff. 99 lit. a der Empfehlung). Besuche und sonstige Kon- takte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies unter ande- rem für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen und zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen, auch spezielle, von ei- ner Justizbehörde angeordnete Einschränkungen, müssen jedoch ein an- nehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen (Ziff. 24.2 der Empfeh- lung). - 10 - 4.2. 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfü- gung aus, "verschiedene Personen" hätten am 6. Juli 2025 versucht, aus- serhalb der offiziellen Besuchszeiten und unter Umgehung der vorgesehe- nen Überwachung direkt von ausserhalb der Haftanstalt Kontakt zum Be- schwerdeführer aufzunehmen. Um welche Personen es sich handelte, wurde nicht gesagt. Der E-Mail-Nachricht des Polizeibeamten K._____ an die fallführende Staatsanwältin vom 8. Juli 2025 ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei den "verschiedenen Personen" um J._____ (den Ehemann von E._____ [der Nichte des Beschwerdeführers]) und H._____ (den jün- geren Sohn des Beschwerdeführers) handelte (Haftakten Reg. 1.6). J._____ wurde bis heute kein Besuch beim Beschwerdeführer bewilligt; sein Gesuch vom 26. Mai 2025 wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 3. Juni 2025 ab (Haftakten Reg. 1.5). Dass wegen des am 6. Juli 2025 von J._____ und H._____ gezeigten Verhaltens oder aus anderen Gründen – anders als in der Zeit davor – Kollusionshandlungen anlässlich oder auf- grund von Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdeführer zu befürchten wären, wurde in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Gefahr, dass aussenstehende Personen auf informel- lem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Beschwerdeführer kommunizie- ren könnten, um Informationen zu Tatgeschehen, Mitbeschuldigten oder Beweismitteln weiterzugeben oder abzustimmen, konnte mit der am 9. Juli 2025 erfolgten Verlegung des Beschwerdeführers vom Untersuchungsge- fängnis Aarau Telli (Haftakten Reg. 1.7) in das Zentralgefängnis Lenzburg in Anbetracht der dortigen baulichen Gegebenheiten im Übrigen grundsätz- lich gebannt werden. 4.2.2. Andere konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr oder Hin- weise auf eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt im Zusammenhang mit Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdeführer lie- gen ebenfalls nicht vor. 4.2.3. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers sind demnach nicht erfüllt. In Gutheis- sung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 deshalb aufzuheben. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwen- dung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. - 11 - 5.2. 5.2.1. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer für seinen angemessenen Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Aufgrund von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliess- lich seiner Wahlverteidigerin zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme vom 19. Au- gust 2025 erscheint der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Zeitauf- wand von insgesamt acht Stunden als angemessen. Da es sich um einen Fall mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Das Honorar beträgt somit Fr. 1'920.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 57.60, und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'977.60, ausmachend Fr. 160.20. Der Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren folg- lich eine Entschädigung von Fr. 2'137.80 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 12 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschwer- deführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'137.80 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber