6. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2025 und die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis zum 16. Oktober 2025 durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. - 15 -