60 StGB bestätigt – was angesichts der gutachterlichen Einschätzung und Empfehlung nicht auszuschliessen ist –, sähe sich der Beschwerdeführer mit einer freiheitsentziehenden Massnahme konfrontiert, die gemäss gutachterlicher Empfehlung mindestens zwei Jahre andauern würde. Angesichts dieses Umstands erweist sich die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis zum 16. Oktober 2025 und damit eine Verlängerung der strafprozessualen Haft auf die Dauer von insgesamt rund 14 Monaten im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch als verhältnismässig.