Eine abschliessende Beurteilung kann desbezüglich gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht vorgenommen werden. Der Entscheid über die Bestätigung der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung obliegt letztlich dem Berufungsgericht, weshalb diesem Entscheid vorliegend nicht vorgegriffen werden kann. Wenn es die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB bestätigt – was angesichts der gutachterlichen Einschätzung und Empfehlung nicht auszuschliessen ist –, sähe sich der Beschwerdeführer mit einer freiheitsentziehenden Massnahme konfrontiert, die gemäss gutachterlicher Empfehlung mindestens zwei Jahre andauern würde.