gemäss forensisch-psychiatrischer Beurteilung des Massnahmenzentrums B._____ weiterhin stark therapiebedürftig, wenn auch das Massnahmenzentrum B._____ für den Beschwerdeführer nicht die geeignete Institution zu sein scheint. Im Gutachten werden jedoch zwei andere Institutionen ([…]) als geeignete Massnahmeneinrichtungen erwähnt (S. 50 ad 7.4.7). Das Gutachten empfiehlt ebenfalls eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB. Eine abschliessende Beurteilung kann desbezüglich gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht vorgenommen werden.