Wenngleich bereits das Bezirksgericht Zurzach mit Urteil vom 7. Mai 2025 eine stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB anordnete, bestehen gestützt auf den Bericht über den Behandlungsverlauf des Massnahmenzentrums B._____ vom 31. Juli 2025 Unklarheiten darüber, wie und ob der Beschwerdeführer weiter therapiert werden kann und soll. Fraglich scheint gestützt auf den Bericht insbesondere, ob eine geeignete Vollzugseinrichtung existiert und ob der erforderliche Massnahmewille beim Beschwerdeführer noch hergestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch - 14 -