Eine Behandlung gegen den Willen der beschuldigten Person sei nur kurzfristig sinnvoll. Sollte es nicht gelingen, im Rahmen einer angeordneten Behandlung die Motivation und Bereitschaft zur Mitarbeit aufzubauen, erscheine eine Massnahme wenig sinnvoll (Gutachten, S. 51). Gemäss dem Bericht des Massnahmenzentrums B._____ vom 31. Juli 2025 über den Behandlungsverlauf bleibe der Therapiebedarf hoch, doch fehle es an geeigneten Voraussetzungen zur Umsetzung (Bericht vom 31. Juli 2025, forensisch-psychiatrische Beurteilung, S. 11).