Dem Gutachten zufolge ist eine mehrjährige suchttherapeutische Behandlung dringend angezeigt. Am besten geeignet sei eine Massnahme nach Art. 60 StGB, die Kombination mehrerer Massnahmen erscheine nicht notwendig. Es sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens zwei Jahren zu rechnen (Gutachten, S. 44, 50). Für die Durchführung einer ambulanten Therapie (unter Aufschub einer möglichen Freiheitsstrafe) spreche zurzeit wenig (Gutachten, S. 44). Eine Behandlung gegen den Willen der beschuldigten Person sei nur kurzfristig sinnvoll.