Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass gemäss Bericht des Massnahmenzentrums B._____ vom 31. Juli 2025 der Aufenthalt im Massnahmenzentrum B._____ mehr Schaden anrichte, als dass es dem Beschwerdeführer helfen würde, dass keine therapeutische Institution bekannt sei, von welcher der Beschwerdeführer profitieren könne und dass eine stationäre Suchtbehandlung somit aussichtslos sei. Eine Massnahme sei gemäss Gutachten jedoch nicht sinnvoll, wenn diese in einer Anfangsphase nicht aussichtsreich verlaufe. Er habe sich einem Therapieversuch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gestellt, welcher sich als aussichtslos erwiesen habe.