sein. Der Beschwerdeführer sei sich heute bewusst, dass er mit dem Beistand aktiv zu kooperieren habe und er nicht wieder in die gleiche Lage wie vor einem Jahr kommen dürfe. Seit nun klar sei, dass er das Massnahmenzentrum B._____ so oder anders werde verlassen müssen, da auch die Vollzugsbehörde die Institution für ungeeignet erachte, sei er aktuell selbst daran, nach geeigneten Möglichkeiten des begleiteten Wohnens zu suchen. Es rechtfertige sich, dass er in ein solches Setting in Freiheit wechsle, während über die Anordnung der stationären Massnahme entschieden werde bzw. auf einen entsprechenden Platz gewartet werde.