Der Beschwerdeführer müsse somit ernsthaft damit rechnen, dass die Massnahme deutlich länger dauern werde als die ausgesprochene Freiheitsstrafe und bisherige strafprozessuale Haft von elf Monaten. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass auch Übergangsphasen in Freiheit entstehen könnten, bis die Massnahme angetreten werden könne, werde als nicht förderlich für den Beschwerdeführer erachtet, um dessen Bedürfnissen genügend Rechnung zu tragen. Somit sei die Massnahme in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Der Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer künftig erneut in den (stationären) Massnahmenvollzug einzuweisen sei, sei Sache des Berufungsgerichts.