Er sei mit Urteil vom 7. Mai 2025 zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 60 StGB verurteilt worden. Gemäss Gutachten sei zur Erreichung einer langfristigen Abstinenzmotivation, zum Aufbau von Strukturen und zur Festigung der Behandlung mit einer Behandlungsdauer von mindestens zwei Jahren zu rechnen. Der Beschwerdeführer müsse somit ernsthaft damit rechnen, dass die Massnahme deutlich länger dauern werde als die ausgesprochene Freiheitsstrafe und bisherige strafprozessuale Haft von elf Monaten.