5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz beurteilte die anzuordnende Sicherheitshaft als verhältnismässig und führte zur Begründung aus, es liege in der Natur der Sache, dass eine Massnahme länger dauern und einschneidender sein könne als eine kurze Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer habe den vorzeitigen Massnahmenvollzug selbst beantragt, da er der Ansicht gewesen sei, dass er massnahmebedürftig sei. Er sei mit Urteil vom 7. Mai 2025 zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 60 StGB verurteilt worden.