Freiheitsstrafe einer derart schweren Suchterkrankung nicht genügend wirksam zu begegnen. Nach dem Erwogenen muss unter den gegebenen Umständen gestützt auf das Gutachten weiterhin von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Sicherheitshaft.