Der Umstand, wonach im Gutachten sämtliche der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalte berücksichtigt wurden, der Beschwerdeführer jedoch nur für einen Teil der Anklagepunkte schuldig gesprochen wurde, vermag keine abweichende gutachterliche Beurteilung nach sich zu ziehen, gründet diese doch primär auf der festgestellten schweren Suchterkrankung, der Persönlichkeitsdepravation sowie den zahlreichen Vorstrafen. Ebenso legen auch die bereits vollzogene Freiheitsstrafe und die damit einhergehende spezialpräventive Wirkung auf den Beschwerdeführer keine andere Beurteilung nahe, vermag doch einzig die spezialpräventive Wirkung einer - 11 -