Der Beschwerdeführer zeigte mit dem Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seinen Willen, an der bestehenden Sucht- und Deliktsproblematik arbeiten zu wollen. Gleichzeitig ist er infolge der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmenantritts seit über 11 Monaten abstinent, wobei es sich dabei um eine erzwungene Abstinenz handelt. Angesichts der Schwere der Suchterkrankung und der Persönlichkeitsdepravation kann indessen einzig gestützt auf eine erzwungene Abstinenz von 11 Monaten und den Willen des Beschwerdeführers nach Veränderung ein plötzlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden.