Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist gemäss Gutachten die Behandlung der schweren Suchterkrankung und der Persönlichkeitsdepravation. Bei ausbleibender oder insuffizienter Behandlung ist gemäss Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder Taten ähnlich den Anlassdelikten begehen würde, mithin auch Körperverletzungsdelikte. Der Beschwerdeführer weist denn auch mehrere Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten auf. Diese Taten stellen eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.2). - 10 -