geführt habe. Bei ausbleibender oder insuffizienter Behandlung sei in Zukunft mit Taten ähnlich den Anlassdelikten zu rechnen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in allen wichtigen Prognoseinstrumenten Höchstwerte erzielt habe, sei davon auszugehen, dass er im oberen Bereich der Basisrate von 42 % bzw. auch darüber liege (Gutachten, S. 48). Die vorgeworfenen Taten stünden mit der Erkrankung in engem kausalem Zusammenhang. Die psychische Störung in Form der schweren Suchterkrankung bestehe weiterhin fort, auch wenn anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer unter den gegenwärtigen Haftbedingungen abstinent sei.