O., N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3). 4.4. Dass angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers – darunter insbesondere auch Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung etc. – das Vortatenerfordernis im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt ist, ist vorliegend unbestritten.