Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist (Vortatenerfordernis; Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, zur Publikation vorgesehen).