4.3. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1; 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).