Gleichzeitig habe es längere Zeiten von Deliktsfreiheit gegeben, wenn Abstinenz vorgelegen habe. Wenn nun seit einem Jahr Abstinenz bestehe, sei es naheliegend, dass die Wiederholungsgefahr heute geringer sei. Die Annahme von Massnahmebedürftigkeit sei nicht gleichzusetzen mit dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, welche die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertige.