Beweis gestellt, dass er einen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug gestellt und sich der Einweisung ins Massnahmenzentrum B._____ unterworfen habe, obwohl er stets bekräftigt habe, dass diese Institution nicht für ihn geeignet sei. Er habe die Massnahme bis zu dem Zeitpunkt durchgezogen, bis auch seitens des Massnahmenzentrums und der zuständigen Vollzugsbehörde bestätigt worden sei, dass das Massnahmenzentrum B._____ nicht der richtige Ort für ihn sei. Die bisherige Delinquenz sei nachweislich stets mit Rauschzuständen verbunden und auf diese zurückzuführen gewesen. Gleichzeitig habe es längere Zeiten von Deliktsfreiheit gegeben, wenn Abstinenz vorgelegen habe.