Auch das Gutachten sei vom mutmasslichen Vorliegen aller Tatbestände ausgegangen, weshalb nicht mehr vorbehaltlos darauf abgestellt werden könne. Gemäss Gutachten seien die persönlichen Probleme und die mutmassliche Delinquenz des Beschwerdeführers auf seine Suchtproblematik zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei nun seit 11 Monaten im Freiheitsentzug, wovon 7 Monate unter den vorzeitigen Massnahmenvollzug fallen würden. Er sei somit seit bald einem Jahr vollkommen abstinent. Zudem habe er seine Einsicht in die Notwendigkeit der Veränderung seiner persönlichen Situation dadurch unter -7-