4.2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Wiederholungsgefahr sei bis anhin unter der Prämisse bejaht worden, dass er am 24. Juli 2024 eine einfache Körperverletzung und eine Drohung und am 18. August 2024 eine Drohung und Tätlichkeiten begangen habe. Nach dem erstinstanzlichen Entscheid verbleibe davon bloss noch die einfache Körperverletzung. Dementsprechend müsse auch die Wiederholungsgefahr anders beurteilt werden. Auch das Gutachten sei vom mutmasslichen Vorliegen aller Tatbestände ausgegangen, weshalb nicht mehr vorbehaltlos darauf abgestellt werden könne.