4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) bejahte den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer weise mit bisher zehn rechtskräftigen Verurteilungen eine erhebliche Delinquenzgeschichte auf. Das Vortatenerfordernis sei somit erfüllt. Das psychiatrische Gutachten vom 12. Januar 2025 bestätige eine ungünstige Rückfallprognose. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einer schweren Suchterkrankung und einer daraus resultierenden Persönlichkeitsdepravation. Die vorgeworfenen Taten stünden mit der Erkrankung in einem engen kausalen Zusammenhang.