3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der einfachen Körperverletzung schuldig. Der Beschwerdeführer bestreitet die Schuldsprüche nicht, womit der diesbezügliche dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ohne Weiteres zu bejahen ist.