Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2). Das Haftentlassungsgesuch während des erstinstanzlichen Verfahrens ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Art. 230 Abs. 2 StPO). Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Art. 233 StPO). Die Verfahrensherrschaft geht mit der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten und damit erst nach Ausfertigung des begründeten erstinstanzlichen Urteils an das Berufungsgericht über (Art. 399 Abs. 2 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art.