2. Eventualiter sei der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen und geeignete Ersatzmassnahmen zu erlassen, so sei insbesondere die Weisung zur Al- kohol- und Drogenabstinenz zu erlassen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich regelmässigen Alkohol- und Drogenscreenings zu unterziehen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.