2.2. Am 16. Juli 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2025 und die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis zum 16. Oktober 2025. Diese sei in einer Justizvollzugsanstalt zu vollziehen, die einen stationären Massnahmenvollzug ermögliche. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 21. Juli 2025 zugestellte Verfügung vom 16. Juli 2025 am 21. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.