2. 2.1. Am 11. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zurzach ein Gesuch um Haftentlassung. Das Bezirksgericht Zurzach leitete dieses mit Eingabe vom 14. Juli 2025 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter und beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis zum 11. Oktober 2025. -3-