1.2. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 stellte das Bezirksgericht Zurzach das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung und Tätlichkeit (Anklageziff. 3.2 und 4) zufolge Rückzugs der Strafanträge ein und sprach ihn vom Vorwurf der Drohung (Anklageziff. 3.1) frei. Hingegen sprach es ihn der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der einfachen Körperverletzung (Anklageziff. 1 und 2) schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestanden Haft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von insgesamt 265 Tagen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art.