1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2024 festgenommen und am 26. Juli 2024 unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen wieder freigelassen. Am 18. August 2024 wurde er erneut festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon verfügte am 21. August 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft.