Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.198 (HA.2025.377; ST.2025.15; STA.2025.1434) Art. 232 Entscheid vom 7. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer ohne festen Wohnsitz z.Zt.: Massnahmenzentrum B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 16. Juli 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Tät- lichkeiten. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2024 festgenommen und am 26. Juli 2024 unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen wieder freigelassen. Am 18. August 2024 wurde er erneut festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon verfügte am 21. August 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 22. Novem- ber 2024 die Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen 3 Monate bis zum 18. Februar 2025. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2024.319 vom 16. Dezember 2024 ab. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 23. Januar 2025 im vorzeiti- gen Massnahmenvollzug. 1.2. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 stellte das Bezirksgericht Zurzach das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung und Tätlichkeit (Anklageziff. 3.2 und 4) zufolge Rückzugs der Strafanträge ein und sprach ihn vom Vorwurf der Drohung (Anklageziff. 3.1) frei. Hingegen sprach es ihn der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der einfachen Kör- perverletzung (Anklageziff. 1 und 2) schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestanden Haft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von insge- samt 265 Tagen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB auf. Der Beschwerdeführer meldete gegen dieses Urteil vom 7. Mai 2025 Beru- fung an. Zurzeit verfasst das Bezirksgericht Zurzach das begründete Urteil. 2. 2.1. Am 11. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zurzach ein Gesuch um Haftentlassung. Das Bezirksgericht Zurzach leitete dieses mit Eingabe vom 14. Juli 2025 dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau zum Entscheid weiter und beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis zum 11. Oktober 2025. -3- 2.2. Am 16. Juli 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdefüh- rers vom 11. Juli 2025 und die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis zum 16. Oktober 2025. Diese sei in einer Justizvollzugs- anstalt zu vollziehen, die einen stationären Massnahmenvollzug ermögliche. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 21. Juli 2025 zugestellte Verfügung vom 16. Juli 2025 am 21. Juli 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen und geeignete Ersatzmassnahmen zu erlassen, so sei insbesondere die Weisung zur Al- kohol- und Drogenabstinenz zu erlassen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich regelmässigen Alkohol- und Drogenscreenings zu unter- ziehen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. 3.5. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Massnahmenzentrums B._____ vom 31. Juli 2025 über den Behand- lungsverlauf ein. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldig- ten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Mass- nahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafver- folgung und Strafvollzug dar. Damit soll schon vor Erlass des rechts- kräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persön- liche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Voll- zugsform gesammelt werden. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs gelten uneinge- schränkt die einschlägigen Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 221 ff. StPO. Sowohl bei Untersuchungs- oder Sicherheitshaft als auch bei vorzeitigem Massnahmenvollzug ist auf ein Entlassungsgesuch hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2, 2.1 und 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2). Das Haftentlassungsgesuch wäh- rend des erstinstanzlichen Verfahrens ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Art. 230 Abs. 2 StPO). Über Haftent- lassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Art. 233 StPO). Die Verfahrensherrschaft geht mit der Übermittlung der Berufungsanmel- dung und der Akten und damit erst nach Ausfertigung des begründeten erstinstanzlichen Urteils an das Berufungsgericht über (Art. 399 Abs. 2 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 232 StPO). Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person un- verzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). 1.2. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, die Ver- längerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. -5- 2. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorge- sehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (all- gemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wieder- holungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft zu- nächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Be- schwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der einfachen Körperverletzung schuldig. Der Beschwerdeführer bestreitet die Schuldsprüche nicht, womit der diesbezügliche dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ohne Weiteres zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer wird demnach dringend verdächtigt bzw. wurde ver- urteilt, weil er am 27. März 2024 in seinem Rucksack einen schwarzen Teleskopschlagstock besessen hat (Anklageziff. 1). Zudem sei der Be- schwerdeführer am 24. Juli 2024 mit D._____ in einer Fixerstube für Drogenabhängige in einen Streit geraten. Nach einem Handgemenge habe sich D._____ weggedreht und sich angeschickt, wegzulaufen. Der Be- schwerdeführer habe in der Folge ein aufklappbares Taschenmesser hervorgenommen und mit diesem einen vertikal-queren Schnitt am Rücken von D._____ verursacht (Länge ca. 20 cm; Anklageziff. 2). -6- 4. 4.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt ferner einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) voraus. 4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) bejahte den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Zur Begrün- dung führte es aus, der Beschwerdeführer weise mit bisher zehn rechtskräftigen Verurteilungen eine erhebliche Delinquenzgeschichte auf. Das Vortatenerfordernis sei somit erfüllt. Das psychiatrische Gutachten vom 12. Januar 2025 bestätige eine ungünstige Rückfallprognose. Der Be- schwerdeführer leide seit Jahren unter einer schweren Suchterkrankung und einer daraus resultierenden Persönlichkeitsdepravation. Die vorgewor- fenen Taten stünden mit der Erkrankung in einem engen kausalen Zusammenhang. Ohne eine erfolgreiche Behandlung sei zu erwarten, dass es zu weiteren Taten kommen werde. Das Gutachten spreche von einem statistischen Rückfallrisiko von mindestens 42 %. Eine erfolgreiche Be- handlung setze eine mindestens zweijährige Therapie in mehreren Phasen voraus. Elf Monate Haft ohne strukturierten Therapieansatz würden nicht ausreichen, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dass die Wieder- holungsgefahr durch die bald einjährige Abstinenz um ein Vielfaches tiefer sein solle, sei rein spekulativ, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Haft befunden habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine geeignete Wohnsituation und ihm würden weitere stabile soziale Strukturen und ein tragfähiger Empfangs- raum fehlen. 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Wiederho- lungsgefahr sei bis anhin unter der Prämisse bejaht worden, dass er am 24. Juli 2024 eine einfache Körperverletzung und eine Drohung und am 18. August 2024 eine Drohung und Tätlichkeiten begangen habe. Nach dem erstinstanzlichen Entscheid verbleibe davon bloss noch die einfache Körperverletzung. Dementsprechend müsse auch die Wiederholungsge- fahr anders beurteilt werden. Auch das Gutachten sei vom mutmasslichen Vorliegen aller Tatbestände ausgegangen, weshalb nicht mehr vorbehalt- los darauf abgestellt werden könne. Gemäss Gutachten seien die persönlichen Probleme und die mutmassliche Delinquenz des Beschwer- deführers auf seine Suchtproblematik zurückzuführen. Der Beschwerde- führer sei nun seit 11 Monaten im Freiheitsentzug, wovon 7 Monate unter den vorzeitigen Massnahmenvollzug fallen würden. Er sei somit seit bald einem Jahr vollkommen abstinent. Zudem habe er seine Einsicht in die Not- wendigkeit der Veränderung seiner persönlichen Situation dadurch unter -7- Beweis gestellt, dass er einen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug gestellt und sich der Einweisung ins Massnahmenzentrum B._____ unter- worfen habe, obwohl er stets bekräftigt habe, dass diese Institution nicht für ihn geeignet sei. Er habe die Massnahme bis zu dem Zeitpunkt durch- gezogen, bis auch seitens des Massnahmenzentrums und der zuständigen Vollzugsbehörde bestätigt worden sei, dass das Massnahmenzentrum B._____ nicht der richtige Ort für ihn sei. Die bisherige Delinquenz sei nach- weislich stets mit Rauschzuständen verbunden und auf diese zurückzuführen gewesen. Gleichzeitig habe es längere Zeiten von Delikts- freiheit gegeben, wenn Abstinenz vorgelegen habe. Wenn nun seit einem Jahr Abstinenz bestehe, sei es naheliegend, dass die Wiederholungsge- fahr heute geringer sei. Die Annahme von Massnahmebedürftigkeit sei nicht gleichzusetzen mit dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, welche die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertige. 4.3. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vor- tatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1; 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5). Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten ver- urteilt worden ist (Vortatenerfordernis; Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, zur Publikation vorgese- hen). Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei de- nen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheits- entziehende Massnahme. Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; FORSTER, a.a.O., N. 10a zu Art. 221 StPO). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erheb- liche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und -8- sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Si- cherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Si- cherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Über- schneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationsten- denzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt be- reits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2, 360 E. 3.2.4). Mit der seit 1. Januar 2024 neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der be- schuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dring- lichkeit angeordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerechtfertigt (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. auch FORS- TER, a.a.O., N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Ände- rung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3). 4.4. Dass angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers – da- runter insbesondere auch Verurteilungen wegen einfacher Körper- verletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung etc. – das Vortatenerforder- nis im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt ist, ist vorliegend unbestritten. Im Zusammenhang mit der Legalprognose ist dem Gutachten über den Be- schwerdeführer vom 12. Januar 2025 (fortan: Gutachten) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter einer schweren Suchterkrankung leide. Es bestehe eine Abhängigkeit von Alkohol, Can- nabinoiden, Sedativa und Hypnotika sowie von Opioiden. Darüber hinaus bestehe ein schädlicher Gebrauch von Kokain. Es bestehe zudem eine sog. Persönlichkeitsdepravation infolge der langjährigen Suchterkrankung (Gutachten, S. 45), die zu einem Verlust an Kritik- und Urteilsfähigkeit -9- geführt habe. Bei ausbleibender oder insuffizienter Behandlung sei in Zu- kunft mit Taten ähnlich den Anlassdelikten zu rechnen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in allen wichtigen Prognoseinstrumenten Höchstwerte erzielt habe, sei davon auszugehen, dass er im oberen Be- reich der Basisrate von 42 % bzw. auch darüber liege (Gutachten, S. 48). Die vorgeworfenen Taten stünden mit der Erkrankung in engem kausalem Zusammenhang. Die psychische Störung in Form der schweren Suchter- krankung bestehe weiterhin fort, auch wenn anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer unter den gegenwärtigen Haftbedingungen abstinent sei. Eine sog. erzwungene Abstinenz ersetze allerdings nicht eine langfris- tige suchttherapeutische Behandlung, die auf eine dauerhafte Abstinenz angelegt sei. Für das beschriebene Erkrankungsbild bestünden gut evalu- ierte Behandlungsmethoden. Es existiere eine wissenschaftliche Evidenz dafür, dass durch die Behandlung derartiger Krankheitsbilder die Rückfall- wahrscheinlichkeit deutlich gesenkt werden könne. Gemäss der klinischen Erfahrung seien die Chancen in diesem Fall relativ hoch, da sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass eine Abstinenz und eine Einbindung in ein entsprechendes Setting beim Beschwerdeführer dazu geführt habe, dass es zu keinen neuen Straftaten komme. Eine derartige Suchtbehand- lung bestehe aus mehreren Phasen. Um eine langfristige Abstinenz- motivation zu erreichen, die nötigen Strukturen aufzubauen und die Be- handlung zu festigen, sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens zwei Jahren zu rechnen. Entscheidend erscheine die nach stationärer Behand- lung zu planende Belastungs- und Erprobungsphase mit Aufbau eines tragfähigen sozialen Empfangsraumes (Gutachten, S. 49 f.). Gemäss aktu- ellem Bericht des Massnahmenzentrums B._____ vom 31. Juli 2025 über den Behandlungsverlauf würden die multiplen substanzbezogenen Störun- gen sowie die langjährige Suchtentwicklung die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in erheblichem Mass prägen. Es sei bisher keine de- liktspezifische oder risikominimierende Therapie durchführbar gewesen. Die Therapiefähigkeit sei stark eingeschränkt, eine Therapiemotivation praktisch nicht vorhanden. Der Therapiebedarf bleibe hoch, doch fehle es an geeigneten Voraussetzungen zur Umsetzung (Bericht vom 31. Juli 2025, forensisch-psychiatrische Beurteilung, S. 11). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist gemäss Gutachten die Behandlung der schweren Suchterkrankung und der Persönlichkeits- depravation. Bei ausbleibender oder insuffizienter Behandlung ist gemäss Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder Taten ähnlich den Anlassdelikten begehen würde, mithin auch Körperverlet- zungsdelikte. Der Beschwerdeführer weist denn auch mehrere Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten auf. Diese Taten stellen eine unmittel- bare und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.2). - 10 - Der Beschwerdeführer zeigte mit dem Antritt des vorzeitigen Massnahmen- vollzugs seinen Willen, an der bestehenden Sucht- und Deliktsproblematik arbeiten zu wollen. Gleichzeitig ist er infolge der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmenantritts seit über 11 Monaten abstinent, wobei es sich dabei um eine erzwungene Abstinenz handelt. Angesichts der Schwere der Suchterkrankung und der Persönlich- keitsdepravation kann indessen einzig gestützt auf eine erzwungene Abstinenz von 11 Monaten und den Willen des Beschwerdeführers nach Veränderung ein plötzlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden. So hält auch die Gutachterin, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich fest, dass eine erzwungene Abstinenz keine langfristige suchttherapeutische Behandlung ersetze. Dem Beschwerdeführer fehlt es nach wie vor an stabilen Wohn- verhältnissen und den nötigen Strukturen, auf denen eine langfristige Abstinenz aufgebaut werden könnte. Ein solches Setting, das gemäss Gut- achten über mehrere Phasen erarbeitet werden muss, ist Grundlage für eine langfristige Abstinenzmotivation und damit einhergehend für eine po- sitive Legalprognose. Entscheidend dabei ist eine zu planende Belastungs- und Erprobungsphase mit Aufbau eines tragfähigen sozialen Empfangs- raumes nach stationärer Behandlung. Eine solche fehlt vorliegend noch gänzlich. Bei einer sofortigen Entlassung würde es an den im Gutachten umrissenen Voraussetzungen für eine langfristige Abstinenz fehlen. Daran vermag der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer zurzeit zusammen mit sei- nem Beistand um eine geeignete Wohnmöglichkeit besorgt ist, nichts zu ändern, womit auch der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag auf Befragung des Beschwerdeführers obsolet wird. Zum jetzigen Zeitpunkt muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – würde er entlassen werden – mangels langfristiger Abstinenzmotivation und geeig- neter Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit rückfällig werden würde. Wenn er rückfällig werden würde, würde er auch wieder Taten ähnlich den Anlassdelikten begehen, mithin Taten, welche die Sicherheit anderer un- mittelbar erheblich gefährden. Da folglich im jetzigen Zeitpunkt eine Tatwiederholung weiterhin ernsthaft zu befürchten ist, muss dem Be- schwerdeführer nach wie vor eine negative Legalprognose gestellt werden. Der Umstand, wonach im Gutachten sämtliche der Anklage zugrunde lie- genden Sachverhalte berücksichtigt wurden, der Beschwerdeführer jedoch nur für einen Teil der Anklagepunkte schuldig gesprochen wurde, vermag keine abweichende gutachterliche Beurteilung nach sich zu ziehen, grün- det diese doch primär auf der festgestellten schweren Suchterkrankung, der Persönlichkeitsdepravation sowie den zahlreichen Vorstrafen. Ebenso legen auch die bereits vollzogene Freiheitsstrafe und die damit einherge- hende spezialpräventive Wirkung auf den Beschwerdeführer keine andere Beurteilung nahe, vermag doch einzig die spezialpräventive Wirkung einer - 11 - Freiheitsstrafe einer derart schweren Suchterkrankung nicht genügend wirksam zu begegnen. Nach dem Erwogenen muss unter den gegebenen Umständen gestützt auf das Gutachten weiterhin von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Sicherheitshaft. 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz beurteilte die anzuordnende Sicherheitshaft als verhältnis- mässig und führte zur Begründung aus, es liege in der Natur der Sache, dass eine Massnahme länger dauern und einschneidender sein könne als eine kurze Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer habe den vorzeitigen Massnahmenvollzug selbst beantragt, da er der Ansicht gewesen sei, dass er massnahmebedürftig sei. Er sei mit Urteil vom 7. Mai 2025 zu einer sta- tionären Massnahme gemäss Art. 60 StGB verurteilt worden. Gemäss Gutachten sei zur Erreichung einer langfristigen Abstinenzmotivation, zum Aufbau von Strukturen und zur Festigung der Behandlung mit einer Be- handlungsdauer von mindestens zwei Jahren zu rechnen. Der Beschwer- deführer müsse somit ernsthaft damit rechnen, dass die Massnahme deut- lich länger dauern werde als die ausgesprochene Freiheitsstrafe und bisherige strafprozessuale Haft von elf Monaten. Die Ansicht des Be- schwerdeführers, dass auch Übergangsphasen in Freiheit entstehen könnten, bis die Massnahme angetreten werden könne, werde als nicht för- derlich für den Beschwerdeführer erachtet, um dessen Bedürfnissen genügend Rechnung zu tragen. Somit sei die Massnahme in zeitlicher Hin- sicht verhältnismässig. Der Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer künftig erneut in den (stationären) Massnahmenvollzug einzuweisen sei, sei Sache des Berufungsgerichts. Mildere Massnahmen seien im Gutach- ten nicht erwähnt und auch nicht ersichtlich. 5.2.2. Der Beschwerdeführer hält beschwerdeweise im Wesentlichen dagegen, es sei vorliegend zu beachten, dass Überhaft vorliege bzw. die angeord- nete Freiheitsstrafe schon längst vollzogen sei. Er sei seit einem Jahr abstinent, habe mehrere Monate in einer stationären Massnahme verbracht und ein wesentlicher Teil der ursprünglich gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei unterdessen weggefallen. Seine heutige Situation sei weit stabiler und besser als noch vor einem Jahr. Zudem bestehe im Fall einer Freilassung ein Auffangnetz, da eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung bestehe mit dem Auftrag, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu - 12 - sein. Der Beschwerdeführer sei sich heute bewusst, dass er mit dem Bei- stand aktiv zu kooperieren habe und er nicht wieder in die gleiche Lage wie vor einem Jahr kommen dürfe. Seit nun klar sei, dass er das Massnahmen- zentrum B._____ so oder anders werde verlassen müssen, da auch die Vollzugsbehörde die Institution für ungeeignet erachte, sei er aktuell selbst daran, nach geeigneten Möglichkeiten des begleiteten Wohnens zu su- chen. Es rechtfertige sich, dass er in ein solches Setting in Freiheit wechsle, während über die Anordnung der stationären Massnahme entschieden werde bzw. auf einen entsprechenden Platz gewartet werde. Um die Sta- bilität und insbesondere die Abstinenz in Freiheit zu unterstützen, seien auch Ersatzmassnahmen in Betracht zu ziehen. Dazu könne etwa ein Kon- takt- und Annäherungsverbot betreffend D._____ sowie eine Weisung zur Suchtmittelabstinenz mit der Verpflichtung zu einem regelmässigen Alko- hol- und Drogenscreening in Betracht gezogen werden. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass gemäss Bericht des Massnahmenzentrums B._____ vom 31. Juli 2025 der Aufenthalt im Massnahmenzentrum B._____ mehr Schaden an- richte, als dass es dem Beschwerdeführer helfen würde, dass keine therapeutische Institution bekannt sei, von welcher der Beschwerdeführer profitieren könne und dass eine stationäre Suchtbehandlung somit aus- sichtslos sei. Eine Massnahme sei gemäss Gutachten jedoch nicht sinnvoll, wenn diese in einer Anfangsphase nicht aussichtsreich verlaufe. Er habe sich einem Therapieversuch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvoll- zugs gestellt, welcher sich als aussichtslos erwiesen habe. Es sei zudem keine alternative Institution bekannt, welche geeignet wäre, und er habe seine Strafe abgesessen. Daran verdeutliche sich der Schluss, dass eine fortwährende Sicherheitshaft unverhältnismässig sei. 5.3. Sicherheitshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Mass- nahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentzie- henden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 4.1; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). - 13 - 5.4. Das Bezirksgericht Zurzach schob mit Urteil vom 7. Mai 2025 den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB auf. Das Gericht kann nach Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhän- gig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Frei- heitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraus- setzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gege- ben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheits- entzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB). Dem Gutachten zufolge ist eine mehrjährige suchttherapeutische Behand- lung dringend angezeigt. Am besten geeignet sei eine Massnahme nach Art. 60 StGB, die Kombination mehrerer Massnahmen erscheine nicht not- wendig. Es sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens zwei Jahren zu rechnen (Gutachten, S. 44, 50). Für die Durchführung einer ambulanten Therapie (unter Aufschub einer möglichen Freiheitsstrafe) spreche zurzeit wenig (Gutachten, S. 44). Eine Behandlung gegen den Willen der beschul- digten Person sei nur kurzfristig sinnvoll. Sollte es nicht gelingen, im Rahmen einer angeordneten Behandlung die Motivation und Bereitschaft zur Mitarbeit aufzubauen, erscheine eine Massnahme wenig sinnvoll (Gut- achten, S. 51). Gemäss dem Bericht des Massnahmenzentrums B._____ vom 31. Juli 2025 über den Behandlungsverlauf bleibe der Therapiebedarf hoch, doch fehle es an geeigneten Voraussetzungen zur Umsetzung (Be- richt vom 31. Juli 2025, forensisch-psychiatrische Beurteilung, S. 11). Wenngleich bereits das Bezirksgericht Zurzach mit Urteil vom 7. Mai 2025 eine stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB anordnete, bestehen ge- stützt auf den Bericht über den Behandlungsverlauf des Massnahmen- zentrums B._____ vom 31. Juli 2025 Unklarheiten darüber, wie und ob der Beschwerdeführer weiter therapiert werden kann und soll. Fraglich scheint gestützt auf den Bericht insbesondere, ob eine geeignete Vollzugseinrich- tung existiert und ob der erforderliche Massnahmewille beim Beschwerde- führer noch hergestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch - 14 - gemäss forensisch-psychiatrischer Beurteilung des Massnahmenzentrums B._____ weiterhin stark therapiebedürftig, wenn auch das Massnahmen- zentrum B._____ für den Beschwerdeführer nicht die geeignete Institution zu sein scheint. Im Gutachten werden jedoch zwei andere Institutionen ([…]) als geeignete Massnahmeneinrichtungen erwähnt (S. 50 ad 7.4.7). Das Gutachten empfiehlt ebenfalls eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB. Eine abschliessende Beurteilung kann desbezüglich gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht vorgenommen werden. Der Ent- scheid über die Bestätigung der Anordnung einer stationären Sucht- behandlung obliegt letztlich dem Berufungsgericht, weshalb diesem Ent- scheid vorliegend nicht vorgegriffen werden kann. Wenn es die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB bestätigt – was an- gesichts der gutachterlichen Einschätzung und Empfehlung nicht auszuschliessen ist –, sähe sich der Beschwerdeführer mit einer freiheits- entziehenden Massnahme konfrontiert, die gemäss gutachterlicher Empfehlung mindestens zwei Jahre andauern würde. Angesichts dieses Umstands erweist sich die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicher- heitshaft bis zum 16. Oktober 2025 und damit eine Verlängerung der strafprozessualen Haft auf die Dauer von insgesamt rund 14 Monaten im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch als ver- hältnismässig. Ersatzmassnahmen, welche die vorliegend zu bejahende Wiederholungs- gefahr gleich wie Sicherheitshaft zu bannen vermögen, sind nicht ersichtlich. Das Gutachten weist verschiedentlich darauf hin, dass bereits im normalen Strafvollzug mit Suchtrückfällen gerechnet werden müsse und dass die unmittelbare Vergangenheit gezeigt habe, dass Ersatzmassnah- men nicht geeignet seien (vgl. Gutachten, S. 50 ad Ziff. 7.4.6, S. 51 ad Ziff. 7.5). Gemäss dem aktuellen Bericht über den Behandlungsverlauf des Massnahmenzentrums B._____ bekundet der Beschwerdeführer nach wie vor grosse Mühe bei der Einhaltung von Terminen, Hygienestandards und Regeln des Zusammenlebens. Dass der Beschwerdeführer eine Weisung zur Alkohol- und Drogenabstinenz mit gleichzeitiger Kontrolle mittels regel- mässigen Alkohol- und Drogenscreenings effektiv einhalten könnte und dass damit die Wiederholungsgefahr wirksam gebannt werden könnte, muss daher verneint werden. Vor diesem Hintergrund fallen Ersatzmass- nahmen vorliegend ausser Betracht. Die Sicherheitshaft erweist sich demnach insgesamt als verhältnismässig. 6. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2025 und die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis zum 16. Oktober 2025 durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. - 15 - 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 1'078.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 7. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz